BFSG: Wer ist betroffen? Das gilt seit dem 28. Juni 2025

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 um, den „European Accessibility Act“. Seitdem fragen sich viele Unternehmen: Betrifft mich das? Die kurze Antwort lautet: Es kommt darauf an, was Sie anbieten und an wen. Dieser Ratgeber hilft Ihnen, Ihre Situation einzuordnen. Er ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BFSG schützt vor allem Verbraucher. Es erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die Unternehmen für Verbraucher anbieten.
  • Für Websites relevant ist vor allem die Kategorie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Online-Angebote, die auf den Abschluss eines Vertrags mit Verbrauchern ausgerichtet sind (§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 26 BFSG).
  • Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG), bei Produkten nicht.
  • Wer ausschließlich an Unternehmer verkauft und Verbraucher klar ausschließt, fällt grundsätzlich nicht darunter.
  • Die Marktüberwachung kann Maßnahmen anordnen und Bußgelder verhängen; der gesetzliche Höchstrahmen liegt je nach Verstoß bei 10.000 € oder 100.000 € (§ 37 BFSG).

Welche Produkte und Dienstleistungen erfasst sind

Das BFSG gilt nicht für „alle Websites“, sondern für eine Liste von Produkten und Dienstleistungen. Bei den Produkten (§ 1 Abs. 2 BFSG) geht es etwa um Computer und Betriebssysteme für Verbraucher, Smartphones, E-Book-Lesegeräte und Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten oder Fahrkartenautomaten. Bei den Dienstleistungen (§ 1 Abs. 3 BFSG) sind vor allem diese relevant:

  • Telekommunikationsdienste,
  • bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, etwa Websites, mobile Apps und elektronische Tickets,
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher,
  • E-Books und dafür bestimmte Software,
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen mit Website ist der letzte Punkt der entscheidende. Den Gesetzestext finden Sie auf gesetze-im-internet.de.

Online-Shops und Websites

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind nach § 2 Nr. 26 BFSG digitale Dienste, die über Websites und Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Gemeint sind in erster Linie:

  • Online-Shops, in denen Verbraucher Waren bestellen,
  • Websites und Apps, über die Verbraucher Dienstleistungen buchen (zum Beispiel Termine, Reisen, Tickets) und dabei einen Vertrag schließen,
  • Bestellstrecken und Kundenkonten, die zu diesem Vertragsschluss gehören.

Eine reine Informationswebsite, über die Verbraucher keinen Vertrag anbahnen oder schließen können, ist nach verbreiteter Auffassung nicht erfasst. Wie weit der Begriff reicht, ist aber nicht abschließend geklärt: Industrie- und Handelskammern nennen zum Beispiel neben Shops und Terminbuchungen auch Formularelemente wie Kontaktformulare als Beispiele, wenn sie auf einen Vertragsschluss mit Verbrauchern hinführen. Grenzfälle sind daher Websites, über die Verbraucher Termine buchen, Angebote anfordern oder Aufträge erteilen können. Hier hängt die Einordnung vom konkreten Ablauf ab. Im Zweifel lassen Sie den Fall von einer Fachperson prüfen.

Reine B2B-Angebote

Das BFSG ist ein Verbraucherschutzgesetz. Shops und Websites, die sich ausschließlich an Unternehmer richten, fallen deshalb grundsätzlich nicht darunter. Wichtig ist, dass der Ausschluss von Verbrauchern nicht nur im Kleingedruckten steht, sondern tatsächlich funktioniert: ein klarer Hinweis auf der Seite, eine Abfrage der Unternehmereigenschaft vor der Bestellung und Allgemeine Geschäftsbedingungen, die das festhalten. Verkaufen Sie auch nur gelegentlich an Privatpersonen, ist der Ausschluss nicht mehr eindeutig.

Auch wenn das BFSG nicht gilt, kann sich Barrierefreiheit lohnen: Wer Texte lesbar, Formulare beschriftet und Menüs per Tastatur bedienbar macht, erreicht mehr Besucher und räumt oft nebenbei technische Fehler auf, die auch der Suchmaschinenoptimierung im Weg stehen.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Dienstleister, die ein Kleinstunternehmen sind, müssen die Anforderungen für Dienstleistungen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Ein Kleinstunternehmen hat weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Drei Punkte werden oft übersehen:

  • Es geht um die Unternehmensgröße, nicht um die Umsatzsteuer. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist etwas anderes. Wer keine Umsatzsteuer berechnet, ist deshalb nicht automatisch vom BFSG ausgenommen.
  • Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer BFSG-pflichtige Produkte herstellt, importiert oder vertreibt, kann sich nicht auf sie berufen.
  • Beschäftigtenzahl und verbundene Unternehmen: Zählen Sie genau. Ob Beschäftigte und Umsätze von Konzern- oder Partnerunternehmen mitzählen, regelt das BFSG nicht ausdrücklich. Lassen Sie solche Grenzfälle klären.

Es gibt außerdem Ausnahmen, wenn die Umsetzung eine grundlegende Veränderung der Dienstleistung oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würde (§§ 16, 17 BFSG). Diese Ausnahmen sind an Voraussetzungen geknüpft, müssen begründet und dokumentiert werden und sind keine Pauschalbefreiung.

Fristen und Übergangsregeln

Seit dem 28. Juni 2025 dürfen die erfassten Dienstleistungen nur noch angeboten werden, wenn sie die Anforderungen erfüllen. Eine allgemeine Schonfrist für neue Angebote gibt es nicht. Die Übergangsregeln in § 38 BFSG sind eng: Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zum Ablauf ihrer Laufzeit, längstens aber bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen. Ebenfalls bis zum 27. Juni 2030 dürfen Dienstleister Produkte weiter einsetzen, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für die Dienstleistung genutzt haben. Gemeint sind nach überwiegender Auffassung Produkte im Sinne des BFSG, etwa Hardware oder Terminals, nicht die Website oder der Online-Shop selbst. Für Selbstbedienungsterminals gelten längere Fristen. Für einen Online-Shop, der heute Verbraucher-Bestellungen annimmt, helfen diese Regeln in der Regel nicht weiter.

Was bei Verstößen droht

Die Marktüberwachungsbehörden können Maßnahmen anordnen und Bußgelder verhängen. Nach § 37 BFSG reicht der Rahmen bis zu 100.000 €, wenn eine Dienstleistung angeboten wird, die die Anforderungen nicht erfüllt oder für die die vorgeschriebenen Informationen fehlen (§ 37 Abs. 1 Nr. 8), und bis zu 10.000 € bei anderen Verstößen, etwa fehlenden Auskünften gegenüber der Behörde. Das sind Höchstbeträge; die Höhe im Einzelfall hängt von den Umständen ab. Daneben kommen je nach Fall Beschwerden, Abmahnungen oder Klagen in Betracht. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, lesen Sie unseren Ratgeber BFSG-Abmahnung erhalten? Das sollten Sie jetzt tun, und sprechen Sie vor einer Unterschrift mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt.

Was Sie jetzt tun können

  1. Klären Sie Ihre Einordnung: Verkaufen oder buchen Verbraucher online bei Ihnen? Wie viele Beschäftigte haben Sie, wie hoch sind Umsatz und Bilanzsumme?
  2. Prüfen Sie den Ist-Zustand: Der kostenlose BFSG-Check findet die häufigsten automatisch erkennbaren Barrieren auf Ihrer Startseite, meist in unter 30 Sekunden. Gehen Sie danach die Checkliste für Online-Shops mit der Tastatur durch, denn automatische Tests finden nur einen Teil der Barrieren.
  3. Beheben Sie die wichtigsten Barrieren: Das können Sie selbst oder als Einzel-Fix für 99 € beziehungsweise im Fix-Paket (ab 299 €) bei mehreren Problemen von uns umsetzen lassen.
  4. Veröffentlichen Sie die vorgeschriebenen Informationen: Wie das geht, lesen Sie in Barrierefreiheitserklärung: Inhalt und Pflichtangaben. Einen Entwurf erzeugt der kostenlose Generator.
  5. Verzichten Sie auf Abkürzungen: Overlay-Widgets ersetzen die Arbeit am Quelltext nicht, siehe Overlays und das BFSG.
  6. Behalten Sie die Website im Blick: Jede Änderung kann neue Barrieren erzeugen. Das Monitoring (29 €/Monat) prüft jede Woche und meldet neue Probleme.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für meine Firmenwebsite ohne Shop?

Eine reine Informationswebsite, über die Verbraucher keinen Vertrag anbahnen oder schließen können, ist nach verbreiteter Auffassung nicht erfasst. Abschließend geklärt ist die Grenze nicht. Bieten Sie Online-Buchungen, Bestellungen oder Anfrageformulare für Verbraucher an, sollten Sie Ihren Fall genauer prüfen lassen.

Bin ich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG vom BFSG befreit?

Nicht automatisch. Die Kleinunternehmerregelung betrifft die Umsatzsteuer. Für das BFSG zählt, ob Sie ein Kleinstunternehmen sind: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Dann sind Sie bei Dienstleistungen ausgenommen.

Gilt das BFSG für Online-Shops, die nur an Unternehmer verkaufen?

Grundsätzlich nein, wenn Verbraucher klar erkennbar ausgeschlossen sind und das auch tatsächlich umgesetzt wird. Bestellen trotzdem Privatpersonen, ist die Lage nicht mehr eindeutig.

Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?

Zuständig sind Marktüberwachungsbehörden, bei vielen Dienstleistungen die von den Ländern eingerichtete Marktüberwachungsstelle. Die zuständige Stelle muss in den Informationen zu Ihrer Dienstleistung genannt werden.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt den Stand zum Veröffentlichungsdatum nach unserem Verständnis wieder. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Quellen: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), insbesondere §§ 1, 2, 3, 16, 17, 37 und 38; IHK Region Stuttgart: Barrierefreie Webseiten und Onlineshops.

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