Barrierefreiheitserklärung: Inhalt, Pflichtangaben und typische Fehler
Wer Verbrauchern online etwas verkauft oder Dienstleistungen anbietet, muss seit dem 28. Juni 2025 unter Umständen nicht nur barrierefrei gestalten, sondern auch darüber informieren, wie. Im Alltag heißt dieser Text meist „Barrierefreiheitserklärung“. Dieser Ratgeber zeigt, was nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) hineingehört, welche Angaben üblich sind und welche Fehler Sie vermeiden sollten. Er ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Wer braucht eine Erklärung?
Die Informationspflicht trifft Anbieter von Dienstleistungen, für die das BFSG gilt, zum Beispiel Online-Shops, die an Verbraucher verkaufen (§ 14 BFSG). Ob das auf Sie zutrifft, hängt unter anderem davon ab, ob Sie Verbraucher beliefern und ob Sie als Kleinstunternehmen ausgenommen sind. Eine Einordnung finden Sie im Ratgeber BFSG: Wer ist betroffen?. Gilt das Gesetz für Sie nicht, ist eine Erklärung nicht vorgeschrieben. Sie kann trotzdem sinnvoll sein, wenn sie ehrlich beschreibt, was Ihre Website leistet.
Der Begriff „Barrierefreiheitserklärung“ stammt aus dem Recht für öffentliche Stellen (§ 12b Behindertengleichstellungsgesetz, BITV 2.0 und entsprechende Landesgesetze). Dort sind zusätzlich ein Feedback-Mechanismus und ein Hinweis auf das Schlichtungs- beziehungsweise Durchsetzungsverfahren vorgeschrieben. Diese Regeln gelten nicht für private Unternehmen. Das BFSG spricht stattdessen von „Informationen“ nach Anlage 3. Die Begriffe werden im Alltag vermischt, die Pflichten sind aber verschieden.
Was das Gesetz verlangt: Anlage 3 zum BFSG
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG darf ein Dienstleistungserbringer seine Dienstleistung nur anbieten, wenn er die Informationen nach Anlage 3 erstellt und für die Allgemeinheit barrierefrei zugänglich gemacht hat. Anlage 3 zum BFSG verlangt, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise anzugeben, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Die Anforderungen selbst stehen in der Verordnung zum BFSG (BFSGV). Neben den allgemeinen Verbraucherinformationen gehören, soweit anwendbar, jedenfalls folgende Elemente in die Information:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind,
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt,
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Die Information muss in barrierefreier Form bereitstehen, also selbst für Screenreader lesbar und per Tastatur erreichbar sein. Prüfen Sie den Wortlaut der Anlage für Ihre Dienstleistung selbst oder lassen Sie ihn prüfen.
Die Bausteine einer guten Erklärung
Über die Pflichtelemente hinaus hat sich folgender Aufbau bewährt. Schreiben Sie nur, was für Ihr Angebot tatsächlich zutrifft.
1. Anbieter und Geltungsbereich
Nennen Sie, für welche Website oder welchen Shop die Erklärung gilt (Adresse), und wer der Anbieter ist. Das verhindert Missverständnisse, wenn Sie mehrere Angebote betreiben.
2. Beschreibung der Dienstleistung
Erklären Sie in einfachen Worten, was Besucher bei Ihnen tun können: Produkte ansehen, in den Warenkorb legen, bestellen, ein Kundenkonto führen, Termine buchen. Das entspricht Punkt 1 und 2 der Anlage.
3. Wie die Anforderungen erfüllt werden
Hier erläutern Sie, nach welchem Maßstab Sie arbeiten. Üblich ist ein Verweis auf die europäische Norm EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Ergänzen Sie konkret, wie Sie prüfen: automatische Werkzeuge, manuelle Tests mit Tastatur und Screenreader, Prüfung vor neuen Releases. Nur eintragen, was Sie wirklich tun.
4. Stand der Vereinbarkeit und bekannte Einschränkungen
Ehrlichkeit ist hier wichtiger als ein perfektes Bild. Wenn Ihre Website teilweise barrierefrei ist, schreiben Sie „teilweise“ und nennen Sie die bekannten Lücken, etwa fehlende Alternativtexte bei älteren Produktbildern oder ein nicht per Tastatur bedienbarer Filter. Planen Sie die Behebung, nennen Sie den Zeitraum nur, wenn Sie ihn einhalten können.
5. Kontakt für Rückmeldungen
Geben Sie eine E-Mail-Adresse an, an die Nutzer Barrieren melden können, und eine realistische Antwortzeit. Anlage 3 BFSG schreibt einen solchen Kontakt nicht ausdrücklich vor, anders als das Recht für öffentliche Stellen. In der Praxis ist er trotzdem üblich und hilft Ihnen, Probleme früh zu erfahren.
6. Zuständige Marktüberwachungsbehörde
Nennen Sie die Behörde mit ihren Kontaktdaten. Prüfen Sie die Angaben vor der Veröffentlichung und in regelmäßigen Abständen auf der Website der Behörde, denn Kontaktdaten können sich ändern.
7. Datum und Aktualisierung
Ein Datum der Erstellung und der letzten Überprüfung zeigt, dass die Erklärung gepflegt wird. Aktualisieren Sie sie nach größeren Änderungen an Shop oder Theme.
Wo die Erklärung stehen sollte
Anlage 3 BFSG lässt zwei Wege zu: in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an anderer, deutlich wahrnehmbarer Stelle. In der Praxis ist eine eigene Seite „Barrierefreiheit“ am üblichsten, die aus dem Footer jeder Seite verlinkt ist. Nutzer sollten sie ohne Suchen finden, auch mit Screenreader. Wie so eine Seite aussehen kann, sehen Sie in unserer eigenen Erklärung zur Barrierefreiheit.
Typische Fehler
- Überzogene Aussagen: „Unsere Website ist vollständig barrierefrei“ oder „entspricht allen Anforderungen“ lässt sich kaum belegen und kann zum Problem werden, wenn ein Test das Gegenteil zeigt.
- Kopierte Texte: Mustertexte, die nicht zu Ihrem Shop passen, beschreiben Funktionen, die Sie nicht haben, oder verschweigen Lücken.
- Veraltete Angaben: Nach einem Theme-Wechsel oder Relaunch stimmt die Erklärung oft nicht mehr.
- Versteckter Ort: Eine Erklärung, die nur über mehrere Klicks oder im Kleingedruckten der AGB erreichbar ist, wird kaum gelesen.
- Selbst nicht barrierefrei: Die Seite mit der Erklärung muss selbst zugänglich sein, mit sauberen Überschriften und lesbaren Kontrasten.
- Erklärung statt Umsetzung: Eine Erklärung ersetzt keine Barrierefreiheit. Auch Overlay-Widgets lösen das Problem nicht, siehe Overlays und das BFSG.
So gehen Sie vor
- Ist-Zustand ermitteln: Prüfen Sie Ihre Startseite mit dem kostenlosen BFSG-Check und gehen Sie die Checkliste für Online-Shops mit der Tastatur durch.
- Entwurf erstellen: Mit dem Generator für die Barrierefreiheitserklärung erzeugen Sie in wenigen Minuten einen Entwurf. Ihre Eingaben bleiben im Browser. Der Text ist ein Muster, das Sie auf Richtigkeit prüfen müssen.
- Lücken schließen: Behebbare Barrieren sollten vor der Veröffentlichung verschwinden. Das übernehmen wir auf Wunsch als Einzel-Fix für 99 € oder im Fix-Paket (ab 299 €); dazu kann auch ein Entwurf oder die Anpassung der Erklärung gehören, auf Grundlage Ihrer Angaben, einer Vorlage und der Prüfergebnisse. Veröffentlicht wird sie erst nach Ihrer Freigabe. Ob das BFSG für Sie gilt und ob der Inhalt zutrifft, prüfen wir nicht; die inhaltliche Verantwortung liegt bei Ihnen.
- Veröffentlichen und verlinken: Eigene Seite, Link im Footer, Datum notieren.
- Pflegen: Prüfen Sie nach jeder größeren Änderung erneut. Das Monitoring (29 €/Monat) zeigt neue Probleme früh.
Häufige Fragen
Muss die Barrierefreiheitserklärung in den AGB stehen?
Nein. Anlage 3 zum BFSG lässt die Information in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an anderer, deutlich wahrnehmbarer Stelle zu. Eine eigene, im Footer verlinkte Seite ist üblich und für Nutzer leichter zu finden.
Reicht ein Mustertext aus dem Internet?
Ein Muster ist ein Ausgangspunkt. Die Erklärung muss zu Ihrem Angebot passen und darf nur enthalten, was stimmt. Passen Sie jeden Absatz an und prüfen Sie ihn auf Richtigkeit.
Was ist, wenn meine Website nicht vollständig barrierefrei ist?
Dann sollte die Erklärung das offen sagen und bekannte Einschränkungen nennen. Eine ehrliche, teilweise erfüllte Erklärung ist besser als eine, die mehr verspricht, als die Website hält. Wie das rechtlich zu bewerten ist, klärt eine Fachperson.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt den Stand zum Veröffentlichungsdatum nach unserem Verständnis wieder. Er ist keine Rechtsberatung. Der Generator erzeugt ein Muster, keine geprüfte Rechtsauskunft. Quellen: § 14 BFSG, Anlage 3 BFSG, BFSGV, für öffentliche Stellen § 12b BGG.
Barrierefreiheitserklärung erstellen
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