Ratgeber
Google Fonts und DSGVO: Was Website-Betreiber 2026 wissen sollten
Eine Schriftart sieht harmlos aus. Trotzdem hat ein Urteil von 2022 dazu geführt, dass zahlreiche Website-Betreiber Abmahn- und Forderungsschreiben erhielten. Dieser Ratgeber erklärt, worum es ging, was heute gilt und wie Sie Schriften datenschutzfreundlich einbinden. Er ist keine Rechtsberatung.
Worin liegt das Problem?
Google Fonts ist eine kostenlose Schriftenbibliothek. Viele Themes binden die Schriften so ein, dass der Browser der Besucher sie bei jedem Seitenaufruf von Servern von Google lädt (fonts.googleapis.com und fonts.gstatic.com). Dabei erhält Google zwangsläufig die IP-Adresse des Besuchers. Die IP-Adresse ist ein personenbezogenes Datum. Eine Übermittlung an Dritte braucht eine Rechtsgrundlage, und der Besucher muss darüber informiert werden. Eine Einwilligung liegt bei einer direkten Einbindung nicht vor, denn die Schrift wird geladen, bevor der Besucher überhaupt etwas entscheiden kann.
Das Urteil des LG München I von 2022
Das Landgericht München I entschied am 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20), dass die dynamische Einbindung von Google Fonts ohne Einwilligung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Besuchers verletzt. Das Gericht sah kein berechtigtes Interesse an der Einbindung über Google-Server, weil sich Schriften auch lokal ausliefern lassen. Es sprach dem Kläger 100 € Schadensersatz zu und verurteilte den Betreiber zur Unterlassung.
Es handelt sich um die Entscheidung eines Landgerichts im Einzelfall. Sie bindet andere Gerichte nicht. Praktisch hat sie die Debatte aber geprägt und dazu geführt, dass die lokale Einbindung als Standard gilt.
Die Abmahnwelle 2022/23
Nach dem Urteil verschickten Anwälte und Privatpersonen massenhaft Schreiben an Website-Betreiber. Darin standen Zahlungsforderungen, meist im niedrigen dreistelligen Bereich, verbunden mit der Aufforderung, die Einbindung zu ändern. Viele Empfänger zahlten aus Unsicherheit.
Später entschieden Gerichte, dass ein solches Vorgehen im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann. Das LG München I entschied am 30. März 2023 (Az. 4 O 13063/22), dass Ansprüche aus einer systematischen, per Software vorbereiteten Massenabmahnung in dem verhandelten Fall wegen Rechtsmissbrauchs nicht bestanden. Das heißt nicht, dass jede Beanstandung wegen Google Fonts unberechtigt ist, sondern dass es auf das Vorgehen des Abmahnenden und die Umstände ankommt. Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten, unterschreiben Sie nichts ungeprüft und holen Sie rechtlichen Rat ein.
Was heute gilt
Die Rechtslage ist im Kern unverändert: Wer Dritte beim Seitenaufruf Daten empfangen lässt, braucht dafür eine Rechtsgrundlage. Bei Google Fonts gibt es mit der lokalen Einbindung eine Alternative ohne Datenübermittlung, die kaum Aufwand verursacht. Das spricht dafür, sie umzusetzen. Das gilt entsprechend für andere Dienste, die beim Aufruf Daten senden, etwa Karten, Videos, Tag-Manager oder CAPTCHA-Dienste. Werden dabei Informationen auf dem Endgerät gespeichert oder ausgelesen, etwa über Cookies, verlangt § 25 TDDDG zusätzlich grundsätzlich eine Einwilligung, soweit dies nicht unbedingt erforderlich ist. Wie das in Ihrem Fall zu bewerten ist, klärt eine Fachperson.
Google Fonts lokal einbinden
- Schriftdateien herunterladen: Laden Sie die benötigten Schnitte als
woff2-Dateien herunter. Die meisten Google-Fonts-Schriften stehen unter der SIL Open Font License und dürfen Sie auf dem eigenen Server nutzen. Prüfen Sie die Lizenz der konkreten Schrift. - Dateien auf Ihren Server legen: zum Beispiel in einen Ordner
/fonts. - Schrift im CSS deklarieren:
@font-face {
font-family: "Beispielschrift";
src: url("/fonts/beispielschrift-400.woff2") format("woff2");
font-weight: 400;
font-style: normal;
font-display: swap;
}
- Externe Aufrufe entfernen: Löschen Sie den
<link>auffonts.googleapis.com, zugehörigepreconnect-Zeilen und jedes@importim CSS. - Cache leeren und prüfen: Kontrollieren Sie, dass keine Anfrage mehr an Google-Domains geht.
Wenn Sie das nicht selbst tun möchten: Wir erledigen es als Yanqiva Fix für 149 € und prüfen danach erneut.
Hinweise für WordPress und Shopify
WordPress
- Prüfen Sie zuerst die Theme-Einstellungen. Viele Themes und Seitenbaukästen bieten eine Option, Google Fonts lokal zu laden oder zu deaktivieren.
- Es gibt Plugins, die externe Schriften erkennen und lokal speichern. Prüfen Sie nach der Aktivierung den Quelltext, denn ein Plugin allein deckt nicht jede Einbindung ab.
- Auch Plugins (Formulare, Slider, Karten) können Schriften nachladen. Kontrollieren Sie auch Unterseiten.
- Bei Child-Themes: Entfernen Sie den Aufruf in der
functions.phpoder im Theme-Code, sonst kehrt er nach Updates zurück.
Shopify
- Schriften aus der Shopify-Schriftenbibliothek werden über Shopify ausgeliefert. Das betrifft einen anderen Anbieter als Google. Prüfen Sie dazu die Hinweise von Shopify und Ihre Datenschutzerklärung.
- Wenn Ihr Theme Google Fonts hart einbindet, steht das meist in
theme.liquidoder in einem Snippet. Entfernen Sie die Zeile und laden Sie diewoff2-Dateien unter „Assets“ hoch. - Binden Sie sie per
@font-facemit{{ 'beispielschrift-400.woff2' | asset_url }}ein.
So prüfen Sie Ihre Website
Öffnen Sie die Entwicklerwerkzeuge Ihres Browsers (F12), wechseln Sie zum Reiter „Netzwerk“, laden Sie die Seite neu und filtern Sie nach „fonts“. Tauchen dort fonts.googleapis.com oder fonts.gstatic.com auf, wird extern geladen. Einfacher geht es mit dem DSGVO-Check von Yanqiva. Er prüft die Startseite und weist auch auf Tracking vor Einwilligung und Cookies hin. Das Monitoring meldet, wenn nach einem Update wieder eine externe Schrift auftaucht.
Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand zum Veröffentlichungsdatum nach unserem Verständnis wieder. Die Bewertung im Einzelfall hängt von den Umständen ab.